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Gemäß 1906/2006/EWG (REACH), 2020/878/EU Ausgabe: 23/7/2021
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ABSCHNITT 1. IDENTIFIZIERUNG DER SUBSTANZ / GEMISCHS UND DES UNTERNEHMENS
1.1 – Produktkennzeichnung:
V Living All Purpose Cleaner – Allzweckreiniger
UFI: R7MH-N0U1-900K-E69W
1.2 – Relevante ermittelte Verwendung der Substanz oder des Gemischs und vermeidbare Verwendung
Angemessener Verwendungszweck: Allweckreinigungsmittel
Vermeidbarer Gebrauch: Jeglicher Gebrauch ist nicht in diesem Abschnitt oder im Abschnitt 7.3 dargelegt.
1.3 – Lieferantenidentifizierung des Sicherheitsdatenblattes
Vertreiber:
Vegas Cosmetics GmbH
Otto-Hahn-Str. 13
64823 Groß-Umstadt
Tel: +49 (06078) 968110
Email: info@vegascosmetics.de
1.4 – Telefonnummer des Notrufdienstes
Informationszentrale gegen Vergiftungen Bonn
Tel.: + 49 0228 / 19240
ABSCHNITT 2. GEFAHRENERKENNUNG
2.1 – Einordnung der Substanz oder des Gemischs
Das Produkt wurde gemäß DER VERORDNUNG 1272/2008 (CLP) eingestuft und gekennzeichnet.
Eye Irrit 2: Schwere Augenschäden / Augenirritationen, Kategorie, 1, H319
2.2 – Warnhinweis
Achtung
Gefahrenhinweis
Eye Irrit 2: H319 – Verursacht schwere Augenschäden
Sicherheitshinweis
P101 – Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 – Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P264 – Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
P280 – Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P305+P351+P338 – BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.
Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
P337+P313: Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlicher Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P501: Inhalt / Behälter in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung zur Abfallbehandlung entsorgen.
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UFI: R7MH-N0U1-900K-E69W
2.3 – Sonstige Gefahren
Das Produkt entspricht nicht den PBT/vPvB-Kriterien.
ABSCHNITT 3. ZUSAMMENSETZUNG / INFORMATION ÜBER BESTANDTEILE
3.1 – Substanzen
Nicht anwendbar
3.2 – Gemische
Chemische Bezeichnung: Gemische auf Basis von Tensiden und komplexe Wirkstoffe.
In Übereinstimmung mit dem Anhang II der Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 (Punkt 3), enthält das Produkt:
Komponente Konzentration
CAS-Nr. /
EINECSNr.
REACHVerzeichnis
Einstufung /
Signalwort
Piktogramm /
Gefahrenwarnungen
Alkohol C12-13,
verzweigt und
linear, ethoxyliert
(1)
<5%
160901-
19-9
931-954-4
01-
2119490233-
42-x
Automatische
Klassifizierung:
Aquatic Acute 1,
Aquatic Chronic 3
Achtung
GHS09
H400, H412
(1) Substanz, die ein Risiko für die Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, und die die aufgestellten Vorschriftskriterien (EU) Nr.
2020/878 beachtet
Für mehr Informationen bezüglich der Gefährdung auf Grund von Substanzen, siehe Abschnitt 11,12 und 16
ABSCHNITT 4. ERSTE-HILFE-MAßNAHMEN
4.1 – Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen:
Bei Symptomen infolge einer Vergiftung, können nach Aussetzung nachträglich auftreten. Im Zweifelfall eines
direkten Kontakts zum chemischen Produkt oder bei Auftretung von Symptomen, verlangen Sie nach
medizinischer Versorgung und zeigen Sie das Sicherheitsdatenblatt dieses Produktes vor.
Einatmung:
Handelt es sich um ein Produkt, das keine klassifizierten Substanzen enthält, die für das Einatmen gefährlich
sind, wird jedoch in Fällen von Vergiftungssymptomen empfohlen den Betroffenen vom Ort zu entfernen und
frische Luft zu Verfügung zu stellen. Sollten die Symptome anhalten, bitten Sie um medizinische Versorgung.
Hautkontakt:
Handelt es sich um ein Produkt, dass keine klassifizierten Substanzen enthalten, die für den Kontakt mit der
Haut gefährlich sind, reinigen Sie die Haut mit kaltem Wasser und neutraler Seife. In Fällen von
Hautveränderungen (Brennen, Rötung, Ausschlägen, Blasen, etc.), suchen Sie einen Arzt auf und zeigen Sie
das Sicherheitsdatenblatt vor.
Augenkontakt:
Spülen Sie die Augen mit Wasser bei Raumtemperatur gründlich für mindestens 15 Minuten. Vermeiden Sie,
dass der Betroffene die Augen schließt. Bei Nutzung von Kontaktlinsen, müssen diese immer entfernt werden,
sodass sie nicht an den Augen haften und – folglich – keine zusätzlichen Schäden entstehen können. In allen
Fällen muss nach dem Auswaschen so schnell wie möglich ein Arzt aufgesucht werden, wobei
Sicherheitsdatenblatt bereithalten sollen.
Konsumierung / Einnahme:
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In Fall der Einnahme, suchen Sie sofort medizinische Hilfe auf und zeigen Sie das Sicherheitsdatenblatt auf.
4.2 – Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen:
Akute Auswirkungen und Verzögerungen sind in Punkt 2 und 11 angegeben.
4.3 – Anzeichen für dringende medizinische Versorgungen und notwendige Sonderbehandlungen:
Nicht relevant
ABSCHNITT 5. MAßNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
5.1 – Löschmittel:
Geeignete Mittel zur Feuerbekämpfung:
Das Produkt ist unter normalen Lagerbedingungen, bei Bearbeitung und beim Gebrauch, nicht entflammbar. In
Brandfällen in Verbindung mit der Bearbeitung, benutzen Sie einen bevorzugten Feuerlöscher auf Pulverbasis
(Löschungspulver ABC) der gemäß den Brandschutzverordnung entspricht.
Ungeeignete Mittel zur Feuerbekämpfung:
Nicht relevant
5.2 – Von dem Stoff oder Gemisch besonders ausgehende Gefahren:
Da Konsequenzen von einer Verbrennung oder dem thermischen Zerfall hervorgehen können, entstehen
Nebenprodukte der Reaktion, die höchst toxisch sein können und folglich ein hohes Gesundheitsrisiko
darstellen können.
5.3 – Empfehlung für Feuerwehreinsatzkräfte:
Der Gebrauch einer vollkörperdeckenden Schutzkleidung und ein eigenes Atemschutzgerät werden abhängig
von der Brandgröße erforderlich sein. Stellen Sie ein Minimum an Notfalleinrichtungen (Feuerlöschdecken,
Erste-Hilfe-Kasten, etc.) gemäß der Richtlinien 89/654/EWG zur Verfügung.
Zusätzliche Vorkehrungen:
Handeln Sie gemäß des internen Notfallplans und gemäß der Datenblätter bezüglich auftretender Unfälle und
anderen Notfällen. Löschen Sie die Zündquelle. In Brandfällen, kühlen Sie die Behältnisse und Container der
Produkte, die entzündungsanfällig sind, vor Explosionen oder vor “BLEVE” als Folge von steigenden
Temperaturen. Vermeiden Sie den Austritt genutzter Brandbekämpfungsmittel in der Nähe von Gewässern.
ABSCHNITT 6. ANGEWANDTE MAßNAHMEN IN UNERWARTETEN BRANDFÄLLEN
6.1 – Personenbezogene Vorkehrungen, Schutzausrüstung und Notfallmaßnahmen:
Isolieren Sie immer die Brände, damit kein zusätzliches Risiko für Personen, die diese Aufgabe ausführen,
darstellt. Angesichts eines potenziellen Kontakts mit dem ausgelaufenen Produkt, ist der Gebrauch von
persönlichen Schutzvorrichtungen verpflichtend (siehe Abschnitt 8). Evakuieren Sie die Räumlichkeiten und
halten Sie ungeschützte Personen fern.
6.2 – Umweltschonende Vorkehrungen:
Vermeiden Sie um alle Kosten jegliche Art des Austrittes in der Nähe von Gewässern. Bewahren Sie das
aufgenommene Produkt in luftdichten Behältern ordnungsgemäß auf. In Fällen des Austrittes in öffentlichen
Räumen oder in die Umwelt gilt generell die Benachrichtigung an die zuständige Behörde.
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6.3 – Methoden und Materialien zur Eindämmung und Reinigung:
Es wird empfohlen:
Nehmen Sie den verschütteten Stoff durch Sand oder durch ein träges aufnahmefähiges Mittel auf und setzten
Sie es an einen sicheren Ort. Nehmen Sie den Stoff nicht mit Sägespanen oder anderen brennbaren
Aufnahmemittel auf. Bei jeglichen Bedenken, die für die Beseitigung relevant sind, schlagen Sie den Abschnitt
13 auf.
6.4 – Verweis auf andere Abschnitte:
Siehe Abschnitt 8 und 13.
ABSCHNITT 7. HANDHABUNG UND LAGERUNG
7.1 Vorkehrungen für eine sichere Handhabung:
A. Vorkehrung für den sicheren Umgang
Halten Sie die gültigen Gesetzgebungen zur Vermeidung von berufsbedingten Gefahren ein. Halten
Sie die luftdichten Gefäße geschlossen. Kontrollieren Sie den austretenden Stoff und Abfall und
entfernen Sie diese mit sicheren Methoden (Abschnitt 6). Vermieden Sie aus dem Behältnis
austretenden Stoff. Halten Sie Ordnung und Sauberkeit wo mit dem Gefahrenprodukt gehandhabt wird.
B. Technische Empfehlungen für Brand- und Explosionsvorkehrungen.
Für nichtentflammbare Produkte in normalen Lagerbedingungen, Handhabung und Gebrauch wird
empfohlen das Produkt mit langsamer Geschwindigkeit zu transportieren, um die Entstehung von
elektronischer Ladung zu vermeiden, die die nichtentflammbaren Produkte beeinträchtigen kann.
Schlagen Sie Abschnitt 10, bezüglich vermeidbarer Bedingungen und Materialien auf.
C. Technische Empfehlung zur Prävention von ergonomischen und toxischen Gefahren.
Weder essen, noch trinken Sie während des Umgangs. Waschen Sie die Hände nachträglich mit
geeigneten Reinigungsprodukten.
D. Technische Empfehlung zur Prävention von Umweltrisiken.
Es ist empfohlen absorbierendes Material in unmittelbarer Nähe zu platzieren (siehe Abschnitt 3).
7.2 – Bedingungen zur sicheren Lagerungen, einschließlich eventueller Unverträglichkeit:
A. Technische Lagemaßnahmen.
Mindesttemperatur: 5 ºC
Maximaltemperatur: 30 ºC
Maximale Aufbewahrungszeit: 6 Monate
B. Allgemeine Lagerbedingungen.
Vermeiden Sie Kältequellen, Strahlung, elektrische Spannung und den Kontakt mit Lebensmittel. Für
weitere Information, siehe Abschnitt 10.5.
7.3 – Besondere Endanwendung / en:
Abgesehen von den bereits genannten Angaben, ist es nicht erforderlich jegliche besondere
Gebrauchsempfehlung dieses Produktes anzuwenden.
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ABSCHNITT 8. KONTROLLE DER AUSSETZUNG / PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
8.1 -Kontrollparameter:
Substanzen, deren Grenzwerte, für tätigkeitsbedingte Aussetzung am Arbeitsplatz, kontrolliert werden müssen
Gesetzesverordnung 24/2012 geändert durch die GV 88/2015 und GV 1/2021:
NP 1796: 2014
Natriumhydroxid, CAS: 80-56-8, EINECS: 201-291-9
VLE-MP
VLE-CD 2 mg/m3
Pin-2(3) – en, CAS: 80-56-8, EINECS: 201-291-9
VLE-MP 20 ppm
VLE-CD
DNEL (Belegschaft):
Alkohol C12-13 verzweigt und linear, ethoxyliert, CAS: 160901-19-9, EINECS: 931-954-4
systematisch Orte systematisch Orte
kurze Aussetzung lange Aussetzung
Einatmung Nicht relevant Nicht relevant 294 mg/m3 Nicht relevant
Haut Nicht relevant Nicht relevant 2080 mg/kg Nicht relevant
Einnahme Nicht relevant Nicht relevant Nicht relevant Nicht relevant
DNEL (Bevölkerung):
Alkohol C12-13 verzweigt und linear, ethoxyliert, CAS: 160901-19-9, EINECS: 931-954-4
systematisch Orte systematisch Orte
kurze Aussetzung lange Aussetzung
Einatmung Nicht relevant Nicht relevant 67 mg/m3 Nicht relevant
Haut Nicht relevant Nicht relevant 1250mg/kg Nicht relevant
Einnahme Nicht relevant Nicht relevant 25 mg/kg Nicht relevant
PNEC:
Alkohol C12-13 verzweigt und linear, ethoxyliert, CAS: 160901-19-9, EINECS: 931-954-4
STP 10000/L Süßwasser 0,08 mg/L
Boden 1 mg/kg Meerwasser 0,008 mg/L
Aussetzung 0,003 mg/L Sedimente (Süßwasser) 63,83 mg/Kg
Einnahme Nicht relevant Sedimente (Meerwasser) 6,38 mg/kg
8.2 – Kontrolle der Aussetzung:
A – Allgemeine Sicherheits- und Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz
Da die Präventionsmaßnahme ist die Anwendung von grundlegender individueller Schutzausstattung mit dem
entsprechenden CE-Kennzeichnung empfohlen. Für mehr Information zur individuellen Schutzausstattung
(Lagerung, Anwendung, Sauberkeit, Wartung, Sicherheitsklasse,…), schlagen Sie im bereitgestellten
Informationsfaltblatt des Herstellers zur PSA nach. Die in diesem Punkt stehenden Angaben, beziehen sich auf
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das reine Produkt. Die Sicherheitsmaßnahmen für das verdünnte Produkt können je nach Verdünnungsgrad,
Gebrauch und Anwendungsmethoden, etc. variieren. Um die Installationskonformität der Notfallduschen und /
oder Augenduschen in Lagern zu bestimmen, muss die Regelung in Bezug auf die Lagerung des chemischen
Produktes berücksichtigt werden und in allen Fällen anwendbar sein. Für mehr Informationen siehe Abschnitt
7.1 und 7.2.
Jede hier vorliegende Information ist eine Empfehlung. Ihre Umsetzung ist seitens der Präventionsdienste
beruflicher Risiken wichtig, auf Grund von Unwissenheit gegenüber zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, die
das Unternehmen zur Verfügung stellen kann.
B – Atemschutz:
In Fällen von Nebelbildung oder Überschreitung der Aussetzungsgrenze im beruflichen Rahmen, wird die
Gebrauch von Schutzausstattung notwendig sein.
C – Besonderer Händeschutz.
– Verpflichtender Händeschutz. Schutzhandschuhe gegen geringe Risiken. CE Kat I
– Bemerkungen: Ersetzen Sie vor Auftritt jeglicher Zerfallsanzeichen. Für verlängerte Aussetzung mit dem
Produkt bei beruflicher / industrieller Nutzung, wenden Sie sich an die empfohlene Verwendung der
Handschuhe CE III. In Übereinstimmung mit den Normen EN 420: 2004+A1: 2010 und EN ISO 374-1:
2016+A1: 2018.
D – Augen- und Gesichtsschutz
– Verpflichtender Gesichtsschutz: Panoramabrillen gegen Spritzer / Spiegelungen, CE Kat II, Normen EN 166:
2001, EN ISO 4007: 2018
– Bemerkungen: Säubern Sie täglich und desinfizieren Sie regelmäßig gemäß Anweisungen des Herstellers.
Ihre Anwendung wird bei Spritzgefahr empfohlen.
E – Körperschutz
– Verpflichtender Körperschutz, Arbeitskleidung, CE Kat I-Maske, Bemerkungen: Ersetzen Sie vor Auftritt
jeglicher Zerfallanzeichen. Für verlängerte Aussetzung mit dem Produkt bei beruflicher / industrieller Nutzung ist
CEIII, gemäß der Normen EN ISO 6529: 2013, EN ISO 6530: 2005, EN ISO 13688: 2013, EN 464: 1995
ratsam.
– Verpflichtender Fußschutz. Rutschfeste Arbeitsschuhe, CE Kat II-Markierung, EN ISO 20347: 2012.
Bemerkungen: Ersetzen Sie die Stiefel vor Auftritt jeglicher Zerfallanzeichen. Für verlängerte Aussetzung mit
dem Produkt bei beruflicher / industrieller Nutzung ist CE III gemäß den Normen EN ISO 20345: 2012 und EN
13832-1: 2007 ratsam.
F – Zusätzliche Notfallmaßnahmen
– Notdusche, Normen ANSI 2358-1: 2011, ISO 3864-1: 2011, ISSO 3864-1: 2011
– Augendusche, Normen DIN 12 899, ISO 3864-1: 2011, ISO 3864-4: 2011
Kontrolle der Umweltaussetzungen:
Auf Grund der Gesetzgebung zum Schutz der Umwelt, ist es empfohlen überdurchschnittlichen Austritt des
Produkts und seiner Verpackung in die Umwelt zu vermeiden. Für weitere Information, siehe Abschnitt 7.1 D.
Flüchtige organische Verbindungen:
In Anwendung gemäß Gesetzesverordnung Nr. 127/2013 (Richtlinie 2010/75/EU), weißt dieses Produkt auf
folgende Merkmale auf:
VOC (Abgabe): 0,18 % Gewicht
Dichte des VOCs bei 20ºC: 1,86 kg/m3 (1,86 g/L)
Kohlenstoffposition: 9,92
Durchschnittliches Molekulargewicht: 149,43 g/mol
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ABSCHNITT 9. PHYSISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN
9.1 – Informationen zu den grundlegenden physischen und chemischen Eigenschaften:
Physische Zustand bei 20ºC Flüssigkeit
Siedetemperatur bei Luftdruck 100 – 1390 ºC
Dampfdruck bei 20ºC 2349 Pa
Dampfdruck bei 50ºC 12376,95 Pa (12,38 kPa)
Verdunstungsgeschwindigkeit bei 20ºC Nicht relevant*
Dichte, 20ºC 1032,5 kg/m3
Dichteverhältnis, 20ºC 1,032
Dynamische Viskosität, 20ºC Nicht relevant *
Kinematische Viskosität, 20ºC Nicht relevant *
Konzentration Nicht relevant *
pH Nicht relevant *
Dampfdichte, 20ºC Nicht relevant *
Teilungskoeffizient n-Octanol/Wasser Nicht relevant *
Löslichkeit in Wasser, 20ºC Nicht relevant *
Löslichkeitseigenschaft Nicht relevant *
Zersetzungstemperatur Nicht relevant *
Schmelzpunkt / Gefrierpunkt Nicht relevant *
Entzündungstemperatur Nicht brennbar (>60ºC)
Selbstentzündungstemperatur 195ºC
Untere Entzündungsgrenze Nicht relevant *
Obere Entzündungsgrenze Nicht relevant *
9.2 – Weitere Informationen:
Oberflächenspannung, 20ºC: Nicht relevant*
Berechnungsrate: Nicht relevant*
ABSCHNITT 10. STABILITÄT UND REAKTIVITÄT
10.1 – Reaktivität:
Es sind keine gefährlichen Reaktionen zu erwarten, wenn die technischen Lageranweisungen für chemische
Produkte befolgt werden.
10.2 – Chemische Stabilität:
Unter Umgangs-, Lager- und Verwendungsbedingungen chemisch stabil.
10.3 – Möglichkeit einer gefährlichen Reaktion:
Unter den Bedingungen, sind keine gefährlichen Reaktionen, die einen exzessiven Druck oder eine exzessive
Temperatur produzieren, zu erwarten.
10.4 – Vermeidbare Bedingungen:
Geeignet für Anwendung und Lagerung bei Raumtemperatur:
– Schock und Reibung: Nicht anwendbar
– Kontakt mit Luft: Nicht anwendbar
– Erwärmung: Nicht anwendbar
– Sonnenlicht: Nicht anwendbar
– Luftfeuchtigkeit: Nicht anwendbar
10.5 – Unverträgliche Materialien:
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– Säuren: Starke Säuren vermeiden
– Wasser: Nicht anwendbar
– Oxidationsmittel: Nicht anwendbar
– Brennbare Stoffe: Nicht anwendbar
– Weitere Stoffe: Starke Alkalien oder Basen vermeiden
10.6 – Gefährliche Zersetzungsprodukte:
Siehe Abschnitt 10.3, 10.4 und 10.5, um sich speziell über die Zerfallsprodukte zu informieren. Je nach den
Zersetzungsbedingungen können als Folge davon komplexe Gemische chemischer Stoffe freigesetzt werden:
Kohlenstoffdioxid (CO2), Kohlenstoffmonoxid und weitere organische Verbindungen.
ABSCHNITT 11. TOXIKOLOGISCHE HINWEISE
11.1 – Informationen bezüglich toxikologische Wirkungen:
Über das Produkt selbst liegen keine Daten von Versuchen zu den toxikologischen Eigenschaften vor.
Gefährliche Auswirkungen auf die Gesundheit:
In Fälle wiederholter und verlängerter Aussetzung oder erhöhter Konzentration, die über den
Arbeitsplatzgrenzwerten liegen, können je nach Aussetzungswert gesundheitsschädliche Auswirkungen
auftreten:
A. Einnahme (akute Auswirkung):
– Akute Toxizität: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt und
geben keine klassifizierten Stoffe an, die für die Einnahme als gefährlich eingestuft sind. Für mehr Information,
siehe Abschnitt 3.
– Verätzungen/Irritation: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt
und geben keine klassifizierten Stoffe an, die für den Artikel gefährlich eingestuft sind. Für mehr Information
siehe Abschnitt 3.
B. Einatmung (akute Auswirkung):
– Akute Toxizität: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt und
geben keine klassifizierten Stoffe an, die für die Einatmung als gefährlich eingestuft sind. Für mehr Information,
siehe Abschnitt 3.
– Verätzungen/Irritation: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt
und geben keine klassifizierten Stoffe an, die für den Artikel gefährlich eingestuft sind. Für mehr Information
siehe Abschnitt 3.
C. Kontakt mit den Augen und der Haut (akute Auswirkung):
– Kontakt mit Haut: Führt zu Hautrötungen
Kontakt mit Augen: erhebliche Augenschäden nach Kontakt
D. CMR-Auswirkungen (krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend):
– Krebserzeugend: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten, sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt und
geben keine klassifizierten Stoffe an, die für die genannten Auswirkungen als gefährlich eingestuft sind. Für
mehr Information, siehe Abschnitt 3.
IARC: d-Limone (3)
– Erbgutverändernd: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt und
geben keine klassifizierten Stoffe an, die für den Artikel gefährlich eingestuft sind. Für mehr Information, siehe
Abschnitt 3.
– Fortpflanzungsgefährdend: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht
erfüllt und geben keine klassifizierten Stoffe an, die für den Artikel gefährlich eingestuft sind. Für mehr
Information, siehe Abschnitt 3.
E. Sensibilisierende Wirkungen:
– Atmung: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt und geben keine
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klassifizierten Stoffe an, die für die sensibilisierenden Wirkungen als gefährlich eingestuft sind. Für mehr
Information, siehe Abschnitt 3.
– Fortpflanzungsgefährdend: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht
erfüllt und geben keine klassifizierten Stoffe an, die für den Artikel gefährlich eingestuft sind.
F. Toxizität für bestimmte Zielorgane (STOT), Aussetzungszeitraum:
Auf der Grundlage de verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt und geben keine
klassifizierten Stoffe an, die für den Artikel gefährlich eingestuft sind. Für mehr Information, siehe Abschnitt 3.
G. Toxizität für bestimmte Zielorgane (STOT), wiederholte Aussetzung:
– Toxizität für bestimmte Zielorgane (STOT), wiederholte Aussetzung: Auf der Grundlage der verfügbaren
Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt und geben keine klassifizierten Stoffe an, die für den Artikel
gefährlich eingestuft sind. Für mehr Information, siehe Abschnitt 3.
– Haut: Auf der Grundlage der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt und geben keine
klassifizierten Stoffe an, die für den Artikel gefährlich eingestuft sind. Für mehr Information, siehe Abschnitt 3.
H- Einatmungsgefahr:
Auf der Grundlage der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt und geben keine
klassifizierten Stoffe an, die für den Artikel gefährlich eingestuft sind. Für mehr Information, siehe Abschnitt 3.
Weitere Informationen: Nicht relevant
Bestimmte toxikologische Informationen bezüglich der Substanzen:
Alkohol C12-13 verzweigt und linear, ethoxyliert, CAS: 160901-19-9, EINECS: 931-954-4
Akute Toxizität Gattung
CL50 Einatmung >20 mg/L(4 h)
DL50 Haut >2000 mg/Kg
DL50 Einnahme 500mg/Kg Ratte
Schätzung der akuten Toxizität (ATE Mix):
ATE Mix unbekannte akutgiftige Bestandteile
Einatmung >20 mg/L (4 h) (Berechnungsmethode) Nicht anwendbar
Haut >2000 mg/kg (Berechnungsmethode) Nicht anwendbar
Einnahme 25000 mg/Kg (Berechnungsmethode) 0%
ABSCHNITT 12. UMWELTBEZOGENE INFORMATIONEN
Über das Produkt selbst liegen keine Daten von Versuchen zu den ökotoxikologischen Eigenschaften vor.
12.1 – Toxizität:
Alkohol C12-13 verzweigt und linear, ethoxyliert, CAS: 160901-19-9, EINECS: 931-954-4
Akute Toxizität Gattung
CL50 >0,1 – 1 mg/L-1 (96h) Fisch
EC50 >0,1 – 1 mg/L (48 h) Krustentier
EC50 27mg/L (72 h) Alge
12.2 – Fortbestehen und Abbaubarkeit:
Nicht verfügbar
12.3 Bioakkumulationspotenzial:
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Nicht verfügbar
12.4 Mobilität im Boden:
Nicht verfügbar
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Auswertung:
Das Produkt entspricht nicht den PBT/vPvB-Kriterien
12.6 Weitere schädliche Auswirkungen:
Nicht beschrieben
ABSCHNITT 13. TREFFENDE ENTSORGUNGSERWÄGUNGEN
13.1 – Methoden zur Abfallbehandlung
Code: 20 01 30* – Reinigungsmittel nicht unter 20 01 29 erfasst
Abfallart (Verordnung EU 1357/2014): Nicht gefährlich
Abfallart (Verordnung (EU) Nr. 1357/2014): Nicht relevant
Abfallentsorgung (Entsorgung und Verwertung):
Befragen Sie einen zugelassenen Abfallberater für Verwertungs- und Beseitigungsverfahren gemäß der
Anhänge 1 und 2 (Richtlinie 2008/98/CE, Verordnung Nr. 209/2004 vom 3. März, Gesetzesverordnung Nr.
73/2011). Gemäß der Vorschriften 15 01 (Kommissionsbeschluss 2014/955/EU), in Fall, dass die Verpackung
in direkten Kontakt mit dem Produkt gekommen ist, wird es auf die gleiche Weise behandelt, wie das Produkt
selbst. Sei es nicht der Fall, wird es nicht als ungefährlicher Abfall behandelt. Es ist nicht empfohlen die Abfälle
über das Abwasser entsorgen. Siehe Abschnitt 6.2.
Abfallverwaltungsbezogene Vorschriften:
In Übereinstimmung mit dem Anhand II der Verordnung (EWG) Nr. 1907/2006 (REACH) werden sie den
Gemeinschaftsdiensten oder den Behörden im Bereich der Abfallentsorgung dargestellt.
Gemeinschaftsrecht: Richtlinie 2008/98/EWG, Kommissionsbeschluss 2014/955/EU, Verordnung (EU) Nr.
1357/201. Nationale Rechtsvorschrift: Gesetzesverordnung Nr. 73/2011
ABSCHNITT 14. INFORMATIONEN BEZÜGLICH TRANSPORT
Landtransport von gefährlichen Gütern:
Unter Anwendung des ADR 2021 und RID 2021:
14.1 – UN-Nummer Nicht relevant
14.1 – Offizielle Transportbezeichnung Nicht anwendbar
14.3 – Gefahrenklassen für den Transport
Etiketten
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
14.4 – Verpackungsgruppe Nicht anwendbar
14.5 – Umweltgefahren Nein
14.6 – Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den
Verbraucher
Besondere Anordnungen
Vorschriften für Beschränkungen in Tunneln
Chemisch und physische Eigenschaften
Nicht relevant
Nicht anwendbar
Siehe Abschnitt 9
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ALLZWECKREINIGER
VEGASTRADE
Versão 1
Begrenzte Mengen Nicht anwendbar
14.7 – Massengutbeförderung in Übereinstimmung mit
Anlage II der MARPOL-Konvention und der IBC-Code
Nicht relevant
Transport von Gefahrengüter auf dem Luftweg:
Unter Anwendung des IATA/ICAO 2021:
14.1 – UN-Nummer Nicht anwendbar
14.1 – Offizielle Transportbezeichnung Nicht anwendbar
14.3 – Gefahrenklassen für den Transport
Etiketten
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
14.4 – Verpackungsgruppe Nicht anwendbar
14.5 – Umweltgefahren Nein
14.6 – Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den
Verbraucher
Besondere Anordnungen
Vorschriften für Beschränkungen in Tunneln
Chemisch und physische Eigenschaften
Begrenzte Mengen
Siehe Abschnitt 9
14.7 – Massengutbeförderung in Übereinstimmung mit
Anlage II der MARPOL-Konvention und der IBC-Code
Nicht relevant
Transport von Gefahrengüter auf dem Seeweg:
Unter Anwendung von IMDG 39-18:
14.1 – UN-Nummer Nicht anwendbar
14.1 – Offizielle Transportbezeichnung Nicht anwendbar
14.3 – Gefahrenklassen für den Transport
Etiketten
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
14.4 – Verpackungsgruppe Nicht anwendbar
14.5 – Umweltgefahren Nein
14.6 – Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den
Verbraucher
Besondere Anordnungen
Vorschriften für Beschränkungen in Tunneln
Chemisch und physische Eigenschaften
Begrenzte Mengen
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Siehe Abschnitt 9
Nicht relevant
Nicht relevant
14.7 – Massengutbeförderung in Übereinstimmung mit
Anlage II der MARPOL-Konvention und der IBC-Code
Nicht relevant
ABSCHNITT 15. INFORMATIONEN ÜBER RECHTSVORSCHRIFTUNGEN
15.1 Bestimmte Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften und –gesetzesgebungen für die
Substanz oder das Gemisch:
Zusammensetzung der aktiven Bestandteile (Verordnung (EU) 528/2012): Enthalten ein
Konservierungsmittel, um die Eigenschaften des gehandelten Artikels zu schützen. Sie enthalten ein
reaktives Gemisch 1,3- Bis(Hydroxymethyl)-5,5- dimethylimidazolidine-2,4-dione.
In der Verordnung (CE) 1907/2006 (REACH) zur Zulassung in Frage kommende Substanzen: Nicht relevant
In dem Anhang XIV der REACH beinhaltende Substanzen (Zulassungsliste) und Gültigkeitsdatum: Nicht
relevant
Verordnung (CE) 1005/2009 bezüglich Substanzen, die die Ozonschicht abbauen: Nicht relevant
Artikel 95, Verordnung (EU) Nr. 528/2012: 1,3- Bis(Hydroxymethyl)-5,5- dimethylimidazolidine-2,4-dione
(Produktart: 6,13)
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VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012, betrifft Export und Import gefährlich chemischer Produkte: Nicht
relevant
Verordnung (EC) Nr. 648/2004 über Reinigungsmittel:
Die in diesem Gemisch enthaltenden Tenside erfüllen die Kriterien der vorgeschriebenen biologischen
Abbaubarkeit in der Verordnung (EWG) Nr. 648/2004 bezüglich Reinigungsmittel. Die Daten, die diese
Bestätigung rechtfertigen, stehen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten zur Verfügung und
werden bei Direktanfragen oder bei Anfrage eines Reinigungsproduktes vorgelegt.
Inhaltsangabe:
Komponente Konzentrationsbereich
Nichtanionische Tenside < 5% m/m
EDTA und entsprechende Salze <5% m/m
Parfüme
Konservierungsmittel: 1,3- Bis(Hydroxymethyl)-5,5- dimethylimidazolidine-2,4-dione (DMDM
HYDANTOIN), Allergene Duftstoffe: Citral (CITRAL), Citronellol (CITRONELLOL), d-Limone (LIMONENE),
Linalool (LINALOOL).
Cleanright (www.cleanright.eu) ©A.I.S.E:
Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren;
Vermeiden Sie Augenkontakt. Bei Kontakt mit den Augen, spülen Sie sie gründlich mit
Wasser aus.
Waschen Sie die Hände nach Gebrauch.
Menschen mit empfindlicher oder rissiger Haut sollten den Hautkontakt mit dem Produkt
vermeiden.
DV 150/2015 (SEVESO III):
Nicht relevant
Beschränkungen bei der Vermarktung und bei der Nutzung bestimmter Substanzen und
gefährlichen Mischungen (Anhang XVII, REACH):
Dürfen nicht in Verbindung mit den nachstehenden Objekten verwendet werden:
– Dekorative Gegenstände, die zur Produktion von Licht oder Farben, die durch unterschiedliche
Phasen produziert wurden, z.B. dekorative Lampen und Aschenbecher,
– Masken und Dekorationsartikel,
– Spiele mit einem oder mehreren Teilnehmern oder Objekten, die als Gebrauchsgegenstand
verwendet werden, ebenfalls zum dekorativen Aspekt.
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Besondere Bestimmungen bezüglich Schutzmaterialien von Menschen und Umwelt:
Es ist empfohlen, die in diesem Sicherheitsdatenblätter zusammengestellten Informationen
anzuwenden, um die erforderlichen Maßnahmen zur Risikovermeidung bei dem Umgang, Nutzung,
Lagerung und Entsorgung dieses Produktes beizubehalten.
Weitere Gesetzgebungen:
Gesetzesverordnung Nr. 220/2012 vom 10. Oktober legt die Umsetzung der nötigen Verordnungen in
ein nationaljuristisches Recht (CE) Nr. 1272/2008 fest. Das Europäische Parlament und der Europarat
änderten und hoben am 16. Dezember die Richtlinien Nr.67/548/CEE auf, bezüglich der Einstufung, der
Kennzeichnung und der Verpackung der Substanz und Gemischen auf (Verordnung CLP).
Vom Rat am 27. Juni und 1999/45/CE, vom Europäischen Parlament und dem Europarat am 31. Mai
und änderten die Verordnung (CE) Nr. 1907/2006 vom Europäischen Parlament und des Europarates
am 18. Dezember.
Gesetzesverordnung Nr. 293/2009 vom 13. Oktober, sichert die die Umsetzung, der sich aus der
Verordnung (CE) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlamentes und Europarates vom 18. Dezember
ergebenen Verpflichtungen in ein nationales Recht, zur Registrierung, Bewertung, Genehmigung und
Einschränkung chemischer Produkte (REACH) und die Einrichtung einer Europäischen
Chemikalienagentur.
Gesetzesverordnung Nr. 33/2015 vom 4. März – Es liegt Verpflichtungen auf den Export und Import
chemischer Gefahrengüter fest und gewährleisten die Durchsetzung der nationalen Rechtsverordnung der
Verordnung (EU) 649/2012 vom Europäischen Parlament und Europarat.
Gesetzesverordnung Nr. 41A/2010 vom 29. April geändert zu Gesetzesverordnung Nr. 206-A/2012 vom
31. August, Gesetzesverordnung Nr. 19A/2014 vom 7. Februar und zu der GV 246-A/2015 vom 21.
Oktober, die den Straßen- und Schienentransport von Gefahrengütern regeln.
Gesetzesverordnung Nr. 24/2012. Zur Festigung der Mindestvorschriften des Arbeitnehmerschutzes
gegen Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung auf Grund von Aussetzung mit chemischen
Arbeitsstoffen im beruflichen Rahmen, sind in der Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17.
Dezember 2009 festgelegt.
Gesetzesverordnung 73/2011 vom 17. Juni – Es handelt sich um die dritte Änderung der
Gesetzesverordnung 178/2006 vom 5. September, umgewandelt in die Richtlinie Nr. 2008/98/CE des
Europäischen Parlamentes und Europarates vom 19. November, bezieht sich auf die Rückstände. Sie
bezieht sich auf die Änderung von verschiedenen juristischen Regelungen im Abfallbereich, geändert in
die Gesetzesverordnung 73/2011 vom 17. Juni – Es handelt sich um die dritte Änderung der
Gesetzesverordnung 178/2006 vom 5. September, umgewandelt in die Richtlinie Nr. 2008/98/CE des
Europäischen Parlamentes und Europarates vom 19. November in Bezug auf Abfälle.
Kommissionsentschluss 2014/955/EU – Europäische Abfallverzeichnis
Verordnung 1223/2009 vom Europäischen Parlament und Europarat vom 30. November 2009 im Bezug
auf Kosmetiker
Verordnung 648/2004 des Europäischen Parlamentes und Europarates vom 31. März 2004 bezüglich
Reinigungsmittel und Änderungen.
Verordnung (CE) 551/2009 der Kommission vom 25. Juni 2009, die die Verordnung (CE) 648/2004 durch
das Europäische Parlament und Europarat in Bezug auf Reinigungsmittel, zur Unterstützung ihrer
jeweiligen Anhänge V und VI, geändert wurde.
Verordnung (CE) 907/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 , die die Regelung (CE) 648/2004 durch
das Europäische Parlament und Europarat in Bezug auf Reinigungsmittel, zur Unterstützung ihrer
jeweiligen Anhänge III und VII, geändert wurde.
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Gesetzesverordnung 49/2007 vom 28. Februar, setzt die Umsetzungsbestimmungen der Verordnung
(CE) Nr. 648/2004 vom Europäische Parlament und Europarat vom 31. März bezüglich Reinigungsmittel
auf.
15.2 – Beurteilung der chemischen Sicherheit:
Der Lieferant hat keine Auswertung der chemischen Sicherheit durchgeführt.
ABSCHNITT 16. WEITERE INFORMATIONEN
Auf das Sicherheitsdatenblatt anwendbare Vorschriften
Dieses Sicherheitsdatenblatt wurde in Übereinstimmung mit dem ANHANG II erstellt – Leitfaden für die
Erstellung der Sicherheitsdatenblätter der Verordnung (EWG) Nr. 1907/2006 (Verordnung (EU) Nr.
2020/878)
Änderungen an vorherigem Sicherheitsdatenblattes, die die Maßnahmen des Risikomanagements
betreffen:
Nicht relevant
Texte der in Abschnitt 2 erwogenen Sätze:
H319 – Verursacht schwere Augenschäden
Texte der in Abschnitt 3 erwogenen Sätze:
Die gegebenen Sätze beziehen sich nicht auf das Produkt an und für sich, sie sind lediglich der
Informationstitel und beziehen sich auf individuelle Komponenten, die in Abschnitt 3 aufgeführt sind.
Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP):
Aquatic Acute 1: H400 – Sehr giftig für Wasserorganismen.
Aquatic Chronic 3: H 412 – Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Einstufungsverfahren:
Eye Irrit 2: Berechnungsmethode
Wichtige Ratschläge zur Weiterbildung:
Für das Personal, die mit diesem Produkt in Umgang geraten, wird eine Basisschulung zur Prävention
beruflicher Risiken empfohlen, mit der Absicht, dieses Sicherheitsdatenblatt, sowie die Kennzeichnungen
und Etiketten des Produktes leichter zu verstehen und zu interpretieren.
Wichtigste literarische Quellen:
http://echa.europa.eu
http://eur-lex.europa.eu
Abkürzungen und Akronyme:
(ADR) Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(IMDG) Beförderungsvorschrift für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr
(IATA) Internationale Lufttransportvereinigung
(ICAO) Internationale Zivilluftfahrtorganisation
(CSB) Chemischer Sauerstoffbedarf
(BSB5) Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BCF) Biokonzentrationsfaktor
(DL50) Letale Dosis 50
(CL50) Letale Konzentration 50
(EC50) Effektive Konzentration 50
(Log POW) n-Octanol-Wasser-Verteilungskoeffiient
(Koc) Verteilungskoeffizients von organischen Kohlenstoffverbindungen
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(CAS) CAS-Nummer (Chemical abstracts service)
(CMR) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Chemikalien
(DNEL) Expositionswert ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Derived No Effect level)
(CE) EINECS und ELINCS-Nummer
(PBT) Persistente, bioakkumulierende und toxische Substanz
(PNEC) Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration (Predicted No Effect Concentration)
(PSA) Persönliche Schutzausrüstung
(STOT) Spezifische Zielorgan-Toxizität
(vPvB) Sehr persistent, sehr bioakkumulativ
Diese Informationen werden vertraulich übermittelt.
Die Information in diesem Dokument entspricht dem aktuellen Stand unseres Wissens und unserer Erfahrungen
mit dem Produkt. Jedoch besteht weder eine Garantie für jegliche bestimmte Produkteigenschaften, noch besteht
ein Rechtsvertrag.
Ende des Sicherheitsdatenblattes
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